Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 11 Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 4 die Mindestanforderungen an die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nach § 5 und die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2, das Nähere über die staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung sowie das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 4, 4a oder Absatz 5 beantragen, Folgendes zu regeln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2768)
BGBl. 2019 I S. 2768
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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18.04.2016 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.