Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VGH Bayern, 15.04.2025 – 21 ZB 22.1208Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2025 – 7 SLa 289/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2024 – 6 SLa 101/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.