Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 9 NotSanG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 21 ZB 22.1208Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2025 – 7 SLa 289/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2024 – 6 SLa 101/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.