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Artikel 30 · BT-Drs. 18/6616 · S. 142

Zu Artikel 30

Zu Artikel 30
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Regelung setzen den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 4 und
das neu gefasste Anerkennungsverfahren der Artikel 11, 12, 13 und 14 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG
um, das den Begriff der „wesentlichen Unterschiede“ neu definiert und insbesondere die Ausbildungsdauer nicht
mehr als Kriterium vorsieht. Darüber hinaus wird zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede neben einer einschlä-
gigen Berufserfahrung auch das lebenslange Lernen zugelassen, sofern eine zuständige Stelle des jeweiligen
Staats die durch das lebenslange Lernen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten formell als gültig anerkannt hat.
Den zuständigen Anerkennungsbehörden obliegt allerdings die Entscheidung darüber, ob und in welchem Um-
fang entsprechende Nachweise zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede tatsächlich geeignet sind.
Die Begriffe „Kenntnisse und Fertigkeiten“ umfassen alle notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompeten-
zen im Sinne der Richtlinie und tragen dem einheitlichen Sprachgebrauch des Gesetzes Rechnung.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Ergänzung setzt die mit der Richtlinienänderung neu eingeführte Möglichkeit eines Europäischen Berufsaus-
weises um, der alternativ zum Nachweis der Berufsqualifikation genutzt werden kann, so dass Einzelheiten dazu
in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geregelt werden könn-
ten, sobald die Europäische Kommission den hierfür erforderlichen Durchführungsrechtsakt erlassen hat.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung setzt den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikel 13 Absatz 1 und 3 um.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Änderung setzt den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikel 12 Absa

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.805 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 18/6616 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/6616, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 521.478–528.283 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0ff6d81ed4afd63a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP