Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 32 Übergangsvorschriften
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/32#abs-1 (1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/32#abs-2 (2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 32 NotSanG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Greifswald, 14.12.2020 – 4 A 1532/19 HGW
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2024 – 6 SLa 101/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 – 9 S 149/20Zitiert von 13
- VG Freiburg, 27.07.2016 – 7 K 1149/15
- VG Hannover, 27.10.2015 – 6 A 1836/15
- BVerfG, 10.07.2015 – 1 BvR 2853/13Nichtannahmebeschluss: Zur Übergangsregelung des § 32 Abs 2 Notfallsanitätergesetzes (juris: NotSanG) für vormalige Rettungsassistenten - Qualifikationsanforderungen als subjektive Berufszulassungsbeschränkung gerechtfertigt - keine unzulässige Diskriminierung gegenüber anderen Berufen des Gesundheitswesens oder als Lehrkräften tätigen Rettungsassistenten (§ 31 NotSanG)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2025 – 7 SLa 289/24
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 21 ZB 22.1208Zitiert von 1
- BVerwG, 24.04.2024 – 6 C 5/22Pflicht zur Schaffung richterrechtlicher Übergangsregelungen bei Mängeln einer PrüfungsordnungZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 NotSanG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2768)
BGBl. 2019 I S. 2768
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.