Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 32 Übergangsvorschriften
Stand: 05.03.2020
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- VG Greifswald, 14.12.2020 – 4 A 1532/19 HGW
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2024 – 6 SLa 101/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 – 9 S 149/20Zitiert von 11
- VG Freiburg, 27.07.2016 – 7 K 1149/15
- VG Hannover, 27.10.2015 – 6 A 1836/15
- BVerfG, 10.07.2015 – 1 BvR 2853/13Nichtannahmebeschluss: Zur Übergangsregelung des § 32 Abs 2 Notfallsanitätergesetzes (juris: NotSanG) für vormalige Rettungsassistenten - Qualifikationsanforderungen als subjektive Berufszulassungsbeschränkung gerechtfertigt - keine unzulässige Diskriminierung gegenüber anderen Berufen des Gesundheitswesens oder als Lehrkräften tätigen Rettungsassistenten (§ 31 NotSanG)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2025 – 7 SLa 289/24
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 21 ZB 22.1208Zitiert von 1
- BVerwG, 24.04.2024 – 6 C 5/22Pflicht zur Schaffung richterrechtlicher Übergangsregelungen bei Mängeln einer PrüfungsordnungZitiert von 7
24 Entscheidungen zu § 32 NotSanG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 NotSanG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/32#abs-1 (1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/32#abs-2 (2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.