Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 4 Ausbildungsziel
Stand: 27.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/4#abs-1 (1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/4#abs-2 (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 4 NotSanG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Weimar, 23.07.2025 – 8 E 676/25 We
- BVerwG, 28.10.2020 – 6 C 8/19Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"Zitiert von 77
- VG Sigmaringen, 08.12.2022 – 4 K 3154/21Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 10.03.2021 – 5 B 430/20Zitiert von 3
- VG Köln, 16.10.2024 – 7 K 279/24
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 – 9 S 149/20Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 9 S 761/25
- OVG NRW, 08.10.2025 – 6 B 51/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2024 – 6 SLa 101/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 NotSanG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2022 I S. 1174
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.