Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 11 Verordnungsermächtigung
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/11#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 4 die Mindestanforderungen an die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nach § 5 und die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2, das Nähere über die staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung sowie das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/11#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 4, 4a oder Absatz 5 beantragen, Folgendes zu regeln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/11#abs-3 (3) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 11 NotSanG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.10.2020 – 6 C 8/19Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"Zitiert von 78
- OVG Sachsen, 10.03.2021 – 5 B 430/20Zitiert von 3
- VG Freiburg, 27.07.2016 – 7 K 1149/15
- BFH, 22.04.2026 – III R 31/24(Teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.04.2026 III R 7/24 - Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter)
- BFH, 22.04.2026 – III R 7/24Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum RettungssanitäterZitiert von 6
- BFH, 18.03.2026 – III R 14/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.04.2026 III R 7/24 - Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.03.2026 – III R 12/24(Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 22.04.2026 - III R 7/24 - Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter)Zitiert von 2
- BFH, 18.03.2026 – III R 13/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.04.2026 III R 7/24 - Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter)Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.03.2024 – 6 B 38/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 NotSanG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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18.04.2016 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.