Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 11 Verordnungsermächtigung
Stand: 05.03.2020
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.10.2020 – 6 C 8/19Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"Zitiert von 69
- OVG Sachsen, 10.03.2021 – 5 B 430/20Zitiert von 3
- VG Freiburg, 27.07.2016 – 7 K 1149/15
- BFH, 22.04.2026 – III R 31/24(Teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.04.2026 III R 7/24 - Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter)
- BFH, 22.04.2026 – III R 7/24Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum RettungssanitäterZitiert von 6
- BFH, 18.03.2026 – III R 14/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.04.2026 III R 7/24 - Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.03.2026 – III R 12/24(Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 22.04.2026 - III R 7/24 - Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter)Zitiert von 2
- BFH, 18.03.2026 – III R 13/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.04.2026 III R 7/24 - Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter)Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.03.2024 – 6 B 38/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 NotSanG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/11#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 4 die Mindestanforderungen an die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nach § 5 und die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2, das Nähere über die staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung sowie das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/11#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 4, 4a oder Absatz 5 beantragen, Folgendes zu regeln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/11#abs-3 (3) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.