Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BVerwG, 28.10.2020 – 6 C 8/19Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"Zitiert von 69
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2024 – 6 SLa 101/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.03.2024 – 6 B 38/24Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2025 – 7 SLa 289/24
- VG Köln, 16.10.2024 – 7 K 279/24
- OVG Sachsen, 30.01.2020 – 2 B 311/19Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/1#abs-1 (1) Wer die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/1#abs-2 (2) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.