Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 22 Dienstleistungserbringende Personen
Stand: 05.03.2021
Wird zitiert von 2
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- LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2025 – 7 SLa 289/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2024 – 6 SLa 101/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/22#abs-1 (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, die zur Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Absatz 4 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
dürfen als dienstleistungserbringende Personen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/22#abs-2 (2) Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/22#abs-3 (3) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beziehen, zwar vorliegen, die Rücknahme oder der Widerruf jedoch nicht vollzogen werden kann, da die betroffene Person keine deutsche Berufserlaubnis besitzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/22#abs-4 (4) § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.