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Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

(Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation)

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 24. Juni 2021 in Düsseldorf beschlossen:

Die nachfolgende Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation in der Fassung von Mai 2020 tritt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats der auf die Veröffentlichung folgt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation in der Fassung vom 17. Juni 2015 außer Kraft.

Präambel

Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson (AP i. V.) hat vor der endgültigen Anstellung eine Prüfung abzulegen, um ihre Befähigung für die Tätigkeit als Aufsichtsperson (AP) entsprechend dem Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation nachzuweisen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)). Die Unfallversicherungsträger erlassen zu diesem Zweck eine Prüfungsordnung. Sie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung des Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 2 SGB VII. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 26. Juli 2021 die Prüfungsordnung genehmigt.

Inhaltsverzeichnis

I. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 1 Zulassung zur Prüfung

§ 2 Vorbildung

§ 3 Vorbereitungszeit

§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

II. Prüfungsausschuss, Geschäftsstelle

§ 5 Prüfungsausschuss

§ 6 Ausschluss von der Mitwirkung

§ 7 Aufgaben des Vorsitzes und der Geschäftsstelle

III. Durchführung der Prüfung

§ 8 Gegenstand der Prüfung

§ 9 Gliederung der Prüfung

§ 10 Schriftlicher Prüfungsteil

§ 11 Praktischer Prüfungsteil

§ 12 Mündlicher Prüfungsteil

§ 13 Termin und Organisation des praktischen und mündlichen Prüfungsteils

§ 14 Täuschungshandlungen und Störungen

§ 15 Verhinderung; Rücktritt; Versäumnis

§ 16 Mutterschutz

§ 17 Nachteilsausgleich

IV. Ergebnis der Prüfung, Befähigungsnachweis, Wiederholung der Prüfung

§ 18 Prüfungsergebnis

§ 19 Niederschrift und Befähigungsnachweis

§ 20 Wiederholung von Prüfungsteilen

V. Schlussbestimmungen

§ 21 Befähigungsnachweis in anderen Fällen

§ 22 Widerspruch

§ 23 Prüfungsgebühr

§ 24 Inkrafttreten

§ 25 Übergangsregelung

I. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 1