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Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation

§ 12 Mündlicher Prüfungsteil

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/12#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Prüfung setzt sich aus einem Vortrag und einem dreiteiligen Prüfungsgespräch zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/12#abs-2 (2) Der frei zu haltende Vortrag behandelt Aufgaben der Unfallversicherung. Die Vortragszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/12#abs-3 (3) Das Vortragsthema, einschließlich der erforderlichen Unterlagen, ist der AP i. V. drei Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung zuzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/12#abs-4 (4) Das Prüfungsgespräch wird von den drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses geführt; sie teilen sich inhaltlich und zeitlich die Prüfungsgebiete. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die im Rahmen der Ausbildung vermittelten Inhalte nach § 3 Abs. 1 sowie auf aktuelle Fragen zur Prävention und zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/12#abs-5 (5) Das Prüfungsgespräch soll bei einer Einzelprüfung nicht länger als 60 Minuten, bei einer Doppelprüfung nicht länger als 120 Minuten dauern.

§ 11 § 13