Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation
Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation§ 23 Prüfungsgebühr
Stand: 26.08.2026
Für die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses sind Prüfungsgebühren von dem Unfallversicherungsträger zu tragen, über den sich die AP i. V. anmeldet.
Die Höhe wird durch die DGUV festgesetzt.