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Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation

§ 13 Termin und Organisation des praktischen und mündlichenPrüfungsteils

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/13#abs-1 (1) Der Termin für die praktische und mündliche Prüfung wird in Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses festgelegt und den Beteiligten mitgeteilt. Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit der AP i. V. besteht ein Anspruch auf die Festsetzung eines neuen Prüfungstermins.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/13#abs-2 (2) Der praktische und mündliche Teil der Prüfung wird vom Vorsitz des Prüfungsausschusses geleitet. Der Unfallversicherungsträger stimmt sich hinsichtlich der Organisation des Prüfungsablaufes mit dem Vorsitz ab.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/13#abs-3 (3) Der Vorsitz kann eine Person als Vertretung des Unfallversicherungsträgers als zuhörende Person an der Prüfung zulassen. Die Teilnahme an den Beratungen über das Prüfungsergebnis ist ausgeschlossen.

§ 12 § 14