Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation
Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation§ 8 Gegenstand der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Gegenstand der Prüfung sind die Kompetenzen nach § 3 Abs. 1 sowie insbesondere die im Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation (AP I) aufgeführten Basisqualifikationen und die Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen.