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Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation§ 20 Wiederholung von Prüfungsteilen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/20#abs-1 (1) Im Falle des Nichtbestehens eines Prüfungsteils kann dieser einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der Prüfung ist grundsätzlich vor dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Erstprüfung nicht bestanden wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/20#abs-2 (2) Wird der praktische oder mündliche Teil als nicht bestanden bewertet, kann er erst nach einer sechsmonatigen weiteren Ausbildung wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/20#abs-3 (3) Die Wiederholung der Prüfung muss von dem Unfallversicherungsträger der AP i. V. befürwortet werden. Der Antrag ist von der AP i. V. binnen sechs Wochen nach Bestandskraft der Entscheidung nach § 18 Abs. 6 zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/20#abs-4 (4) Bestandene Prüfungsteile können nicht wiederholt werden.
V. Schlussbestimmungen