Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation
Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation§ 19 Niederschrift und Befähigungsnachweis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/19#abs-1 (1) Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von allen beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/19#abs-2 (2) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses stellt der AP i. V. einen Befähigungsnachweis entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aus. Der Unfallversicherungsträger der AP i. V. erhält eine Kopie.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/19#abs-3 (3) Zeugnisse gemäß § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung der ehemaligen Mitglieder des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) für Aufsichtspersonen nach
§ 18 SGB VII, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ausgestellt worden sind, gelten als Befähigungsnachweis nach § 19 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung.