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Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation

§ 14 Täuschungshandlungen und Störungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/14#abs-1 (1) Wird das Prüfungsergebnis von einer AP i. V. durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. Im schriftlichen Prüfungsteil nach § 10 liegt eine Täuschungshandlung insbesondere dann vor, wenn die Ausarbeitung nicht selbstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/14#abs-2 (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine AP i. V. eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von dem Prüfungsvorsitz festzustellen und zu protokollieren. Die AP i. V. setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach der Prüfung und vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses über das Vorliegen einer Täuschungshandlung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/14#abs-3 (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsteil mit „mangelhaft“ (Note 5) bewertet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/14#abs-4 (4) Behindert die AP i. V. durch ihr Verhalten den praktischen oder mündlichen Prüfungsteil so, dass er nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme an diesem Teil auszuschließen. Die Entscheidung hierüber wird vom Prüfungsausschuss getroffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Gründe sind zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/14#abs-5 (5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist die

AP i. V. zu hören.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/14#abs-6 (6) Die AP i. V. ist vor Beginn der Prüfung (§ 10 Abs.2) auf die Folgen von Täuschungshandlungen hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/14#abs-7 (7) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen nach Anhörung der Person innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Befähigungsnachweis ist abzuerkennen und einzuziehen.

§ 13 § 15