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Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation§ 21 Befähigungsnachweis in anderen Fällen
Stand: 26.08.2026
Dem Antrag auf Ausstellung des Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 2 SGB VII ohne Prüfung kann entsprochen werden, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung im höheren oder gehobenen technischen Dienst der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde, der Bergaufsicht oder bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erfolgreich abgelegt hat. Der Antrag ist über den Unfallversicherungsträger der antragstellenden Person bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Vorsitz bildet einen Prüfungsausschuss, der über den Antrag entscheidet.