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Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation

§ 1 Zulassung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/1#abs-1 (1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

a) eine bestimmte Vorbildung hat (§ 2),

b) vom Unfallversicherungsträger für die Vorbereitungszeit angemeldet wird und diese erfolgreich abgeleistet hat (§ 3),

c) die Zulassung zur Prüfung über seinen Unfallversicherungsträger beantragt hat (§ 4).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/1#abs-2 (2) Zur Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer bei einem anderen 08. Unfallversicherungsträger eine Prüfung abschließend nicht bestanden hat.

§ 2