Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation
Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation§ 7 Aufgaben des Vorsitzes und der Geschäftsstelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/7#abs-1 (1) Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Insbesondere setzt er Prüfungstermine und Prüfungsort fest, veranlasst die Ladungen und führt den erforderlichen Schriftwechsel. Hierbei wird er durch die bei der DGUV eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/7#abs-2 (2) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses lädt mindestens einmal im Jahr zu einem Erfahrungsaustausch der Mitglieder des Prüfungsausschusses ein.
III Durchführung der Prüfung