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Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation§ 6 Ausschluss von der Mitwirkung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/6#abs-1 (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei den Prüfungen selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die dem Unfallversicherungsträger der zu prüfenden AP i. V. angehören oder bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/6#abs-2 (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder eine AP i. V., die die Besorgnis der Befangenheit geltend macht, haben dies dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen und zu begründen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Der Vorsitz trifft die Entscheidung über das weitere Vorgehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/6#abs-3 (3) Wenn in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.