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Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation

§ 10 Schriftlicher Prüfungsteil

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/10#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Ausarbeitung über ein Thema zu Fragen der Prävention und berücksichtigt insbesondere auch den gesetzlichen Überwachungs- und Beratungsauftrag der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Prüfungsausschuss wählt auf Vorschlag des Vorsitzes das Thema aus den nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 eingereichten Themenvorschlägen aus. Die Ausarbeitung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt des Themas beim Vorsitz des Prüfungsausschusses einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/10#abs-2 (2) Der Ausarbeitung ist eine unterschriebene Erklärung beizufügen, dass die AP i. V. sie selbstständig und ohne fremde Hilfe sowie nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/10#abs-3 (3) Die Frist nach Abs. 1 Satz 3 kann vom Vorsitz des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden, wenn zwingende Gründe, insbesondere Krankheit, für die Nichteinhaltung nachgewiesen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/10#abs-4 (4) Wird die Ausarbeitung nicht innerhalb der nach Abs. 1 oder Abs. 3 vorgegebenen Fristen abgegeben, gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/10#abs-5 (5) Das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils ist Voraussetzung für die Durchführung des praktischen und mündlichen Teils.

§ 9 § 11