Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 218
Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung
19 Normen · Ausgangsfassung vom 06.10.2009 · 10 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Teil 1 Allgemeines
- § 1 Ziel und Gegenstand der Verordnung
- Teil 2 Voraussetzungen und Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung
- § 2 Voraussetzungen für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung
- § 3 Entscheidung über die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung
- § 4 Bereits im Schuldienst tätige Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung
- § 4a Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts an Grundschulen
- § 4b Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts an Haupt-, Real-, Sekundar- undGesamtschulen
- § 4c Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung
- Teil 3 Ausbildung
- § 5 Grundlage der Ausbildung; Beendigung der Ausbildung
- § 6 Dienstort; Ausbildungsbehörde
- § 7 Dauer
- § 8 Ausbildungsziel
- § 9 Ausbildung
- § 10 Verantwortung für die Ausbildung
- § 11 Ausbildungsaufgaben der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und der Schulen
- Teil 4 Staatsprüfung
- § 12 Zweck und Verfahren der Prüfung
- § 13 Besondere Prüfung in Bildungswissenschaften
- Teil 5 Schlussbestimmungen
- § 14 Schwerbehinderung
- § 15 Ersatzschulen
- § 16 Inkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
07.01.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2026 (GV. NRW. S. 93)
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Historischer Änderungsnachweis
15.05.2024 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 02.05.2024, Artikel 1
GV. NRW. S. 253
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Historischer Änderungsnachweis
15.04.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 31.03.2023, Artikel 2
GV. NRW. S. 214
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Historischer Änderungsnachweis
08.05.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 23.04.2021
GV. NRW. S. 442
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Historischer Änderungsnachweis
20.07.2018 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 08.07.2018, Artikel 2
GV. NRW. S. 394
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Historischer Änderungsnachweis
08.05.2016 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 25.04.2016, Artikel 4
GV. NRW. S. 216
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Historischer Änderungsnachweis
29.04.2011 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 10.04.2011, Artikel 2
GV. NRW. S. 218
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).