Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 218

Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung

19 Normen · Ausgangsfassung vom 06.10.2009 · 10 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

Meistzitierte Normen

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Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. Teil 1 Allgemeines
  3. § 1 Ziel und Gegenstand der Verordnung
  4. Teil 2 Voraussetzungen und Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung
  5. § 2 Voraussetzungen für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung
  6. § 3 Entscheidung über die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung
  7. § 4 Bereits im Schuldienst tätige Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung
  8. § 4a Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts an Grundschulen
  9. § 4b Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts an Haupt-, Real-, Sekundar- undGesamtschulen
  10. § 4c Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung
  11. Teil 3 Ausbildung
  12. § 5 Grundlage der Ausbildung; Beendigung der Ausbildung
  13. § 6 Dienstort; Ausbildungsbehörde
  14. § 7 Dauer
  15. § 8 Ausbildungsziel
  16. § 9 Ausbildung
  17. § 10 Verantwortung für die Ausbildung
  18. § 11 Ausbildungsaufgaben der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und der Schulen
  19. Teil 4 Staatsprüfung
  20. § 12 Zweck und Verfahren der Prüfung
  21. § 13 Besondere Prüfung in Bildungswissenschaften
  22. Teil 5 Schlussbestimmungen
  23. § 14 Schwerbehinderung
  24. § 15 Ersatzschulen
  25. § 16 Inkrafttreten
  26. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    07.01.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2026 (GV. NRW. S. 93)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    15.05.2024 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 02.05.2024, Artikel 1

    GV. NRW. S. 253

  3. Historischer Änderungsnachweis

    15.04.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 31.03.2023, Artikel 2

    GV. NRW. S. 214

  4. Historischer Änderungsnachweis

    08.05.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 23.04.2021

    GV. NRW. S. 442

  5. Historischer Änderungsnachweis

    20.07.2018 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 08.07.2018, Artikel 2

    GV. NRW. S. 394

  6. Historischer Änderungsnachweis

    08.05.2016 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 25.04.2016, Artikel 4

    GV. NRW. S. 216

  7. Historischer Änderungsnachweis

    29.04.2011 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 10.04.2011, Artikel 2

    GV. NRW. S. 218

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).