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OBAS§ 2 Voraussetzungen für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/2#abs-1 (1) An der berufsbegleitenden Ausbildung kann unbeschadet der Regelung des § 4 teilnehmen, wer
1. einen an einer Hochschule nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Lehrerausbildungsgesetz erworbenen Hochschulabschluss nachweist, der auf einer Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern beruht und keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5 Lehrerausbildungsgesetz eröffnet,
2. eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss des Hochschulstudiums nachweisen kann,
3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt und
4. im Rahmen eines Auswahlverfahrens mit positiver Prognose über den Ausbildungserfolg in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Tarifbeschäftigungsverhältnis eingestellt wurde.
Die Anforderung an die Mindestregelstudienzeit nach Satz 1 Nummer 1 wird auch erfüllt, wenn der Abschluss auf mehreren Studiengängen beruht und dabei ein höherwertiger Studiengang auf einem vorausgehenden Studiengang aufbaut.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/2#abs-2 (2) Bewerberinnen und Bewerber mit lehramtsbezogenem Hochschulabschluss können abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung des für Schulen zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle an der berufsbegleitenden Ausbildung teilnehmen. Die Genehmigung kann insbesondere aus Gründen der Gewährung von Vertrauensschutz, zur Qualifizierung langjährig im Schuldienst Beschäftigter oder in den Fällen, in denen der lehramtsbezogene Abschluss in einem Zweitstudium erworben wurde, erteilt werden. In diesen Fällen entfällt das Erfordernis der positiven Prognose über den Ausbildungserfolg nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 dürfen nur für das Lehramt und nur für die Fächer an der berufsbegleitenden Ausbildung teilnehmen, die dem lehramtsbezogenen Hochschulabschluss entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/2#abs-3 (3) Für Bewerberinnen und Bewerber mit der Anerkennung eines nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 20 des Lehrerausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), sowie den entsprechenden Vorgängerregelungen gilt die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 als generell erteilt. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/2#abs-4 (4) Von der Teilnahme an der Ausbildung ist ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt während eines Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden Ausbildung nicht oder endgültig nicht bestanden hat. Gleiches gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine Befähigung für ein Lehramt aufgrund eines Vorbereitungsdienstes erworben haben. „Die Teilnahme von Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits in einem Vorbereitungsdienst oder einer berufsbegleitenden Ausbildung für ein Lehramt gestanden haben und auf eigenen Antrag aus der Ausbildung ausgeschieden sind, richtet sich nach den Vorschriften der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 7. Januar 2026 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden OVP genannt.