Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / OBAS
OBAS§ 6 Dienstort; Ausbildungsbehörde
Stand: 26.08.2026
Dienstort ist die Schule. Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung; sie weist die Lehrkraft in Ausbildung einem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung zu.