Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / OBAS
OBAS§ 1 Ziel und Gegenstand der Verordnung
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung regelt die berufsbegleitende Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern, die aus Gründen dringenden Personalbedarfs in den Schuldienst eingestellt werden (Lehrkräfte in Ausbildung). Sie erwerben mit einer erfolgreich abgelegten Staatsprüfung die Befähigung für das der Ausbildung entsprechende Lehramt in Nordrhein-Westfalen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 OBAS →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 15.01.2013 – 9 AZR 358/11Zugang zum öffentlichen Amt - Seiteneinstieg für Lehrkräfte - Ausschluss wegen nicht bestandener Zweiter StaatsprüfungZitiert von 6
- VG Düsseldorf, 17.01.2024 – 18 K 4848/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.11.2023 – 19 D 269/21.NEZitiert von 5
- VG Düsseldorf, 04.08.2015 – 26 K 6856/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.