Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / OBAS
OBAS§ 9 Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/9#abs-1 (1) Die Ausbildung findet in den beiden Fächern statt, die bei der Einstellung festgelegt worden sind. Im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Lehrerausbildungsgesetzes an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Die Ausbildung richtet sich nach den curricularen Vorgaben für die Schule, den Vorgaben für den Vorbereitungsdienst sowie den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/9#abs-2 (2) Von den in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausbildungsstunden werden durchschnittlich sechs Wochenstunden vom Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und eine Wochenstunde von der Ausbildungsschule durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/9#abs-3 (3) Dem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung steht für die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen wöchentlich ein Tag zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/9#abs-4 (4) Soweit die Ausbildung gemäß § 3 Absatz 6 und § 4b Absatz 1 Satz 2 in nur einem Fach durchgeführt wird, verdoppelt sich der Umfang der fachbezogenen Ausbildung.