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§ 4b Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts an Haupt-, Real-, Sekundar- undGesamtschulen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/4b#abs-1 (1) Zugang zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen haben abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 4 auch Personen, die einen auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bezogenen Hochschulabschluss (Master of Education oder Erste Staatsprüfung) erworben haben. Die Fächer des Hochschulabschlusses müssen Ausbildungsfächern des Lehramts an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen entsprechen; entspricht nur ein Fach des Hochschulabschlusses einem Ausbildungsfach des Lehramts an Haupt-, Real- Sekundar- und Gesamtschulen, bezieht sich die Ausbildung nur auf dieses Fach, soweit und solange eine Ausbildung in nur einem Fach in § 13 des Lehrerausbildungsgesetzes zugelassen ist. Für diese Personen entfällt das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit oder Kinderbetreuung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die erfolgreich abgelegte Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen führt nicht zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/4b#abs-2 (2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor oder zum 1. Mai 2023 einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen begonnen haben, können aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramts an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen neu aufnehmen.

§ 4a § 4c