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§ 11 Ausbildungsaufgaben der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und der Schulen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/11#abs-1 (1) Das Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung entwickelt als Grundlage für die fachliche und überfachliche Ausbildungsarbeit einen zeitlich und inhaltlich gestalteten standard- und kompetenzorientierten Ausbildungsplan, der sich auf die Handlungsfelder in der Schule bezieht und den individuellen Ausbildungsprozess unterstützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/11#abs-2 (2) Die Lehrkräfte in Ausbildung haben im Ausbildungszeitraum einen Anspruch auf mindestens 20 Beratungen in schulischen Handlungsfeldern durch die Ausbilderinnen und Ausbilder des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung sowie einen Anspruch auf wöchentliche Beratung durch die Ausbilderinnen und Ausbilder der Schule.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/11#abs-3 (3) Gemeinsam von den Lehrkräften in Ausbildung verantwortete Unterrichtsvorhaben sind Gegenstand der schulpraktischen Ausbildung. Den Lehrkräften in Ausbildung ist Gelegenheit zu geben, am Unterricht der Ausbilderinnen und Ausbilder der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und am Unterricht der schulischen Ausbilderinnen und Ausbilder teilzunehmen. Dieser Unterricht ist ebenfalls Gegenstand der schulpraktischen Ausbildung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/11#abs-4 (4) Die Ausbildung an der Schule schließt alle schulischen Handlungsfelder ein. Die Lehrkraft in Ausbildung hat einen Anspruch auf schulische Ausbildung in jedem ihrer Ausbildungsfächer. Die Schulleitung benennt dafür für jede Lehrkraft in Ausbildung in jedem Fach eine schulische Ausbilderin oder einen schulischen Ausbilder, die oder der mit der schulpraktischen Ausbildung beauftragt wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/11#abs-5 (5) Für die Ausbildungsarbeit nach § 9 Absatz 2 und § 11 Absatz 4 erhält die Schule zwei Anrechnungsstunden, die für Ausbildungszwecke zu verwenden sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/11#abs-6 (6) In der Regel in den ersten sechs Wochen der Ausbildung findet mit jeder Lehrkraft in Ausbildung ein Ausbildungsplanungsgespräch unter der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung statt, an dem Vertreterinnen oder Vertreter der schulischen Ausbildung mitwirken. Ausgangspunkt des Gesprächs ist eine von der Lehrkraft in Ausbildung in jedem Fach geplante und durchgeführte Unterrichtseinheit an der Ausbildungsschule. Das Gespräch dient der Bestandsaufnahme vorhandener schulpraktischer und fachbezogener Kompetenzen sowie der Vereinbarung eines individuellen Ausbildungsplans. Das Gesprächsergebnis wird von der Lehrkraft in Ausbildung dokumentiert. Die Dokumentation kann von den anderen Gesprächsteilnehmerinnen und Gesprächsteilnehmern ergänzt werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/11#abs-7 (7) In den Beratungen nach Absatz 2 werden die Vereinbarungen des Ausbildungsplanungsgesprächs nach Absatz 6 kontinuierlich wieder aufgenommen, die Entwicklung von Kompetenzen und Standards, insbesondere auch in den Ausbildungsfächern, reflektiert und Perspektiven für die weitere Ausbildung in Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung aufgezeigt. Die im Ausbildungsplanungsgespräch begonnene Dokumentation wird fortgesetzt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/11#abs-8 (8) Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres findet ein weiteres Gespräch nach Absatz 6 statt, welches die Entscheidung nach § 3 Absatz 1 zum Gegenstand hat und der Feststellung des Ausbildungsstandes in den Fächern der Ausbildung dient. Zur Mitte des dritten Ausbildungshalbjahres findet ein weiteres Ausbildungsplanungsgespräch statt.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/11#abs-9 (9) Nach Abschluss eines ersten Ausbildungsabschnitts wird die Ausbildung gemeinsam mit den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nach den Bestimmungen der OVP in fachbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen sowie in anderen Formen fortgesetzt. Absatz 2 bleibt unberührt. Für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts nach Satz 1 werden Langzeitbeurteilungen gemäß § 18 der OVP erstellt.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/11#abs-10 (10) Zur Ausbildung gehört verpflichtend die personenorientierte Beratung. Diese wird von Leiterinnen und Leitern überfachlicher Ausbildungsgruppen der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung durchgeführt, die die Leistungen der Lehrkraft in Ausbildung nicht benoten, nicht an der jeweiligen Langzeitbeurteilung beteiligt werden dürfen und nicht am Verfahren der jeweiligen Staatsprüfung beteiligt sind.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/11#abs-11 (11) Ausbildungsberatung erfolgt insbesondere im Zusammenhang mit Unterrichtsbesuchen. Für die Unterrichtsbesuche nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts finden die Regelungen des § 12 der OVP entsprechend Anwendung.

§ 10 § 12