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OBAS

§ 12 Zweck und Verfahren der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/12#abs-1 (1) In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und mit welchem Erfolg die Lehrkraft in Ausbildung das Ziel der Ausbildung gemäß § 8 erreicht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/12#abs-2 (2) Für die Staatsprüfung gelten die Vorschriften des Teils 4 der OVP entsprechend.

§ 11 § 13