Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / OBAS
OBAS§ 12 Zweck und Verfahren der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/12#abs-1 (1) In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und mit welchem Erfolg die Lehrkraft in Ausbildung das Ziel der Ausbildung gemäß § 8 erreicht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/12#abs-2 (2) Für die Staatsprüfung gelten die Vorschriften des Teils 4 der OVP entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 12 OBAS →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 15.01.2013 – 9 AZR 358/11Zugang zum öffentlichen Amt - Seiteneinstieg für Lehrkräfte - Ausschluss wegen nicht bestandener Zweiter StaatsprüfungZitiert von 6
- OVG NRW, 14.11.2023 – 6 B 496/23Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.