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OBAS§ 15 Ersatzschulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/15#abs-1 (1) Genehmigte Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 1 bis 4 des Schulgesetzes sind auf Wunsch des Schulträgers Ausbildungsschulen. Der Schulträger meldet seinen Bedarf bei der oberen Schulaufsichtsbehörde an. Die Ausbildung nach dieser Verordnung kann nur in den Lehrämtern und Fächern erfolgen, für die an öffentlichen Schulen diese Ausbildung aus Gründen dringenden Personalbedarfs in Betracht kommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/15#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung (§ 3 Absatz 1 Satz 2) trifft, wer nach den Regeln des Schulträgers über die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern entscheidet. § 3 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/15#abs-3 (3) An die Stelle des Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 5 Absatz 1 tritt ein Arbeitsverhältnis mit dem Schulträger.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/15#abs-4 (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.