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OBAS§ 4a Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts an Grundschulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/4a#abs-1 (1) Die Ausbildung erfolgt in zwei Fächern und bezieht sich immer auf Sprachliche Grundbildung (Deutsch) oder Mathematische Grundbildung (Mathematik) und ein weiteres Fach; in begründeten Ausnahmefällen erfolgt die Ausbildung in Sprachlicher Grundbildung (Deutsch) und Mathematischer Grundbildung (Mathematik). Die Ausbildung in Sprachlicher Grundbildung (Deutsch) oder Mathematischer Grundbildung (Mathematik) erfolgt in der fächerbezogenen Ausbildungsgruppe nach § 24 Absatz 2 OVP; im Übrigen findet § 24 Absatz 2 OVP keine Anwendung. Mit der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung erwerben die Lehrkräfte in Ausbildung die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in zwei Fächern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/4a#abs-2 (2) Zugang zur Ausbildung haben auch Personen, deren Hochschulabschlüsse, Studienleistungen und Berufserfahrungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 lediglich einem Ausbildungsfach des Lehramts an Grundschulen entsprechen. Dem Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) entsprechen Hochschulabschlüsse, Studienleistungen und Berufserfahrungen gemäß Satz 1 nur dann, wenn sie fachwissenschaftliche Studienleistungen aus beiden Teilbereichen, mithin Natur- und Gesellschaftswissenschaften, beinhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/4a#abs-3 (3) Zugang zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Lehramt an Grundschulen haben abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 4 auch Personen, die einen auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bezogenen Hochschulabschluss (Master of Education oder Erste Staatsprüfung) erworben haben. Der Hochschulabschluss muss mindestens ein Fach umfassen, das einem Ausbildungsfach des Lehramts an Grundschulen entspricht. Für diese Personen entfällt das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit oder Kinderbetreuung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die erfolgreich abgelegte Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen führt nicht zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/4a#abs-4 (4) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor oder zum 1. Mai 2023 einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen begonnen haben, können aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramts an Grundschulen neu aufnehmen.