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OBAS§ 3 Entscheidung über die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/3#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung für das der Schulform und der ausgeschriebenen Stelle entsprechende Lehramt nach § 3 Lehrerausbildungsgesetz wird im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst getroffen. Die Entscheidung trifft, wer nach den jeweils für das Einstellungsverfahren geltenden Regelungen zur Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern berufen ist. Dabei wird auf der Grundlage einer individuellen Einzelfallbetrachtung festgestellt, ob eine erfolgreiche Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Fächern erwartet werden kann; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Absatz 6 Nummer 3 Lehrerausbildungsgesetz an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Bei dieser Prognoseentscheidung sind insbesondere
1. fachlich relevante Hochschulabschlüsse,
2. auf beide Fächer bezogene fachwissenschaftliche Studienleistungen und
3. einschlägige Berufserfahrungen
zu berücksichtigen. Alter und Note des Abschlusses können in die Gesamtbewertung einfließen. Voraussetzung ist zudem eine positive Prognose hinsichtlich der Eignung für die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern; einschlägige Berufserfahrungen sollen auch insofern berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/3#abs-2 (2) Fächer der Ausbildung sind solche der Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung. Ausnahmen richten sich nach den dort vorgesehenen Regelungen. Die Fächer müssen an der einstellenden Schule als Unterricht angeboten werden. Ein Wechsel der Fächer während der Ausbildung ist nicht möglich. Die Ausbildung in den Fächern evangelische Religionslehre oder katholische Religionslehre setzt die kirchliche Bevollmächtigung voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/3#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung und die Ausbildungsfächer ist an das Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter einer an der schulpraktischen Lehrkräfteausbildung beteiligten Behörde oder Einrichtung gebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/3#abs-4 (4) Auf Anforderung der für das Auswahlverfahren zuständigen Stelle beauftragen die Bezirksregierungen oder die von ihnen beauftragten Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung für das jeweilige Einstellungsverfahren eine Vertreterin oder einen Vertreter einer in Absatz 3 genannten Stelle. Dabei kann nur beauftragt werden, wer
1. die Befähigung zu dem von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Lehramt oder
2. Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt besitzt oder
3. über eine Lehramtsbefähigung verfügt, die eine Schulstufe oder Schulform des von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Lehramtes umfasst.
Bei den Beauftragungen nach Satz 1 sollen vorrangig Vertreterinnen oder Vertreter des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung Berücksichtigung finden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/3#abs-5 (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahrensschritte gelten unabhängig davon, ob Auswahlverfahren an einzelnen Schulen oder zentral für mehrere Schulen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/3#abs-6 (6) Im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, im Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen und im Lehramt an Berufskollegs kann die Ausbildung ausnahmsweise in nur einem Fach erfolgen, soweit und solange eine Ausbildung in nur einem Fach in § 13 des Lehrerausbildungsgesetzes zugelassen ist.