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§ 4c Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/4c#abs-1 (1) Die Ausbildung erfolgt in einem Lehramtsfach gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 der Lehramtszugangsverordnung und einer sonderpädagogischen Fachrichtung mit dem Förderschwerpunkt Lernen, dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung oder dem Förderschwerpunkt Sprache. Sie kann ausnahmsweise auch in einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 4 der Lehramtszugangsverordnung erfolgen, wenn in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegende Umstände und die sonderpädagogischen Ausbildungsmöglichkeiten der Ausbildungsschule dies zulassen. Ausbildungsschulen nach Satz 2 können nur Schulen sein, in denen Kinder und Jugendliche mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/4c#abs-2 (2) Die Auswahl des Lehramtsfaches und der Fachrichtung erfolgt unter Berücksichtigung der Hochschulabschlüsse, Studienleistungen und Berufserfahrungen gemäß § 3 Absatz 1. Lassen sich die Hochschulabschlüsse, Studienleistungen und Berufserfahrungen keinem Lehramtsfach zuordnen, erfolgt die Ausbildung in Sprachlicher Grundbildung oder in Deutsch oder in Mathematischer Grundbildung oder in Mathematik. Für die Fachrichtung fachlich relevant im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 sind Hochschulabschlüsse, die einen (sozial-)pädagogischen, psychologischen oder ausnahmsweise auch einen entsprechenden medizinischen Schwerpunkt enthalten. Studienleistungen und Berufserfahrungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 und 3 müssen lediglich einem Ausbildungsfach oder einer Fachrichtung des Lehramts für sonderpädagogische Förderung entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/4c#abs-3 (3) Zugang zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung haben abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 4 auch Personen, die einen auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bezogenen Hochschulabschluss (Master of Education oder Erste Staatsprüfung) erworben haben. Der Hochschulabschluss muss mindestens ein Lehramtsfach oder eine Fachrichtung des Lehramts für sonderpädagogische Förderung umfassen. Für die Personen nach Satz 1 entfällt das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit oder Kinderbetreuung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die erfolgreich abgelegte Staatsprüfung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung führt nicht zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/4c#abs-4 (4) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor oder zum 1. November 2024 einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen begonnen haben, können aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung neu aufnehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/4c#abs-5 (5) § 13 Absatz 1 bis 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich Qualifizierung und Prüfung auf Bildungswissenschaften unter besonderer Berücksichtigung sonderpädagogischer Fragestellungen beziehen. Die Inhalte der sonderpädagogischen Fragestellungen der Prüfung ergeben sich aus den auf die Sonderpädagogik bezogenen ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Oktober 2008 in der jeweils geltenden Fassung). § 13 Absatz 7 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/4c#abs-6 (6) Mit der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung erwerben die Lehrkräfte in Ausbildung die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung.

§ 4b § 5