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§ 4 Bereits im Schuldienst tätige Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/4#abs-1 (1) Lehrkräfte in einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis, die die Voraussetzungen des § 2 erfül­len, seit mindestens zwei Jahren in einer vergleichbaren Tätigkeit an öffentlichen Schulen des Landes als Lehrkraft tätig sind und noch keine Lehramtsbefähigung aufgrund eines Vorbereitungsdienstes erworben haben, können die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung beantragen. Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung im Sinne von § 3 wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter nach § 3 Absatz 3 getroffen. Grundlage der Entscheidung ist eine dienstliche Beurteilung auf Basis eines Unterrichtsbesuches in jedem der für die Ausbildung vorgesehenen Fächer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/4#abs-2 (2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausbildung ist, dass sie unter Berücksichtigung der schulischen Belange vertretbar erscheint. Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Durfte die Lehrkraft bereits dreimal aufgrund schulischer Belange an der Ausbildung nicht teilnehmen ist die Bezirksregierung zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/4#abs-3 (3) Das für Schulen zuständige Ministerium kann unter Berücksichtigung der Ausbildungskapazitäten für den jeweiligen Ausbildungstermin eine zahlenmäßige Begrenzung für die Teilnahme bereits im Schuldienst Tätiger an der berufsbegleitenden Ausbildung vorsehen. Wird die vorgesehene Ausbildungskapazität überschritten, entscheiden die Bezirksregierungen über die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Leistung und Eignung der Lehrkräfte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/4#abs-4 (4) Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung, die einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss nach Einstellung in den Schuldienst erworben haben oder erfolgreich an einer auf den Erwerb der Lehramtsbefähigung abzielenden Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen haben, werden bei begrenzten Ausbildungskapazitäten beim Zugang zur Ausbildung gegenüber anderen Lehrkräften im Sinne von Absatz 1 vorrangig berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29930/4#abs-5 (5) Die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), bleiben unberührt.

§ 3 § 4a