Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. 2006 S. 23
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“
24 Normen · Ausgangsfassung vom 12.12.2005 · letzte Änderung 26.09.2026 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1 Gliederung der Ausbildung und Prüfung
- § 2 Universitätsstudium
- § 3 Berufspraktische Ausbildung
- Abschnitt 2 Allgemeine Prüfungsvorschriften
- § 4 Einrichtung von Prüfungsausschüssen
- § 5 Prüfungsausschüsse
- § 6 Zuständiger Prüfungsausschuss
- § 7 Prüfungstermine
- § 8 Zulassung zu den Prüfungen
- § 9 Mündliche Prüfungen
- § 10 Wissenschaftliche Abschlussarbeit
- § 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 12 Bestehen von Prüfungen
- § 13 Gesamtnoten
- § 14 Versäumnis, Rücktritt
- § 15 Täuschung, Ordnungsverstöße
- § 16 Wiederholung, Freiversuch
- § 17 Zeugnis, Erlaubnis, Akteneinsicht
- Abschnitt 3 Prüfungen
- § 18 Staatliche Zwischenprüfung
- § 19 Erste Staatsprüfung
- § 20 Zweite Staatsprüfung
- Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 21 Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten
- § 22 Anerkennung von ausländischen Hochschuldiplomen
- § 23 Zuständigkeiten
- § 24 Inkrafttreten, Übergangsregelung
- Schlussformel
- Anlage 1 Anlage 1
- Anlage 2 Anlage 2
- Anlage 3 Anlage 3
- Anlage 4 Anlage 4
Änderungsverlauf
- 26.09.2026 — 14 Normen geändert · §§ 2, 3, 5, 8 und 10 weitere neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
18.09.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2026 (GV. NRW. S. 669)
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Historischer Änderungsnachweis
10.08.2024 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 22.07.2024
GV. NRW. S. 486
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Historischer Änderungsnachweis
14.12.2019 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 30.11.2019
GV. NRW. S. 893
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Historischer Änderungsnachweis
26.01.2016 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 10.01.2016
GV. NRW. S. 22
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Historischer Änderungsnachweis
01.07.2009 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 07.07.2009, Artikel 1
GV. NRW. S. 419
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).