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APVOLChem NRW

§ 22 Anerkennung von ausländischen Hochschuldiplomen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/22#abs-1 (1) Ein Diplom im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, das zu einer gleichwertigen Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittelkontrolle qualifiziert, ist auf Antrag als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anzuerkennen, wenn

1. dieses Diplom in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworben worden ist und

2. die Antrag stellende Person

a) Bürgerin oder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,

b) über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,

c) eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder der Qualitätssicherung nachweisen kann und

d) eine Eignungsprüfung abgelegt hat, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder eines staatlich geprüften Lebensmittelchemikers erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/22#abs-2 (2) Mit dem Antrag sind Nachweise über das Diplom nach Absatz 1 Nummer 1, die Studien- und Ausbildungsinhalte, die bisherige berufliche Tätigkeit und die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, jeweils in deutscher Sprache, vorzulegen. Der Prüfungsausschuss für die Zweite Staatsprüfung entscheidet über die Anerkennung der nachgewiesenen Berufsausbildung und den Umfang der Eignungsprüfung. Die Eignungsprüfung besteht aus den Teilen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung, die durch die bisherige Ausbildung nicht abgedeckt werden oder sich wesentlich von diesen unterscheiden. Sie wird vor dem Prüfungsausschuss für die Zweite Staatsprüfung abgelegt. Über die Ausstellung der Erlaubnis zum Führen der Berufbezeichnung entscheidet das Landesamt innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 21 § 23