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APVOLChem NRW

§ 4 Einrichtung von Prüfungsausschüssen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Ministerium bildet

1. bei den Universitäten, an denen ein Studium gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 angeboten wird, je einen Prüfungsausschuss für die Prüfungen der staatlichen Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung, dem die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen und die durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben obliegt;

2. einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Zweite Staatsprüfung beim Landesamt unter der Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Zweite Staatsprüfung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im Lande Nordrhein-Westfalen“.

§ 3 § 5