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APVOLChem NRW§ 19 Erste Staatsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/19#abs-1 (1) In der Ersten Staatsprüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie wissenschaftliche Kenntnisse auf den Gebieten der Lebensmittelchemie, der Technologie von Lebensmitteln, des Wassers, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse sowie der Futtermittel und den mit Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten der Biochemie, der Ernährungswissenschaft und der Mikrobiologie sowie der chemischen Toxikologie und der Umweltanalytik besitzt. Die Prüfung soll zeigen, ob die zu prüfende Person fähig ist, in ihren künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern die fachlichen Zusammenhänge bei Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen sowie bei Futtermitteln selbstständig wissenschaftlich zu erarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/19#abs-2 (2) Die Erste Staatsprüfung umfasst die wissenschaftliche Abschlussarbeit und die mündliche Prüfung in den fünf Prüfungsfächern der Anlage 3, sofern sie nicht bereits gemäß § 16 Absatz 2 beziehungsweise § 19 Absatz 3 abgelegt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/19#abs-3 (3) Die mündlichen Prüfungen in den Fächern der Anlage 3 können studienbegleitend vor dem in § 1 Absatz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, soweit die für diese Prüfungen nach Anlage 1 Nummer 2 vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht worden sind; es gelten die in den Studienordnungen der einzelnen Hochschulen festgelegten Regelungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/19#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung dauert im Prüfungsfach gemäß Anlage 3 Nummer 1 in der Regel 30 Minuten und in den anderen Prüfungsfächern in der Regel jeweils 20 Minuten. Mit Ausnahme der Regelungen in § 16 Absatz 2 und § 19 Absatz 3 sollen die mündlichen Prüfungen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/19#abs-5 (5) In modularisierten Studiengängen können die Prüfungen in den Fächern der Anlage 3 auch studienbegleitend in Form einer oder mehrerer mündlicher oder schriftlicher Modulprüfungen je Fach abgehalten werden; dabei muss für jedes Prüfungsfach der Anlage 3 eine Fachnote im Sinne von § 13 Absatz 1 festgesetzt werden. Die Studienordnungen der einzelnen Hochschulen bestimmen das Nähere und können dabei Abweichungen von den Regelungen des § 7 Absatz 2, § 8 sowie § 16 Absatz 1, 2 und 4 festlegen.