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APVOLChem NRW§ 16 Wiederholung, Freiversuch
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/16#abs-1 (1) Jede nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistung, einschließlich der wissenschaftlichen Abschlussarbeit (§ 10), kann einmal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/16#abs-2 (2) Auf Antrag der zu prüfenden Person können einzelne Prüfungsteile der staatlichen Zwischenprüfung einmal wiederholt werden, wenn sie vor Beginn des fünften Semesters abgelegt wurden. Entsprechendes gilt für die Erste Staatsprüfung, wenn die Prüfungen vor Beginn des neunten Semesters abgelegt wurden. In diesem Fall gilt für die Prüfungsleistung die bessere Note. Eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung nach Satz 1 und 2 wird nicht gewertet (Freiversuch).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/16#abs-3 (3) Die in Absatz 2 genannten Semesterzeiten verlängern sich um die Zeiten eines einschlägigen Studiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu drei Semestern, darüber hinaus um die Zeiten einer Tätigkeit in Gremien der Hochschule nach § 93 Absatz 4 des Hochschulgesetzes bis zu zwei Semestern sowie um Semester, in denen die zu prüfende Person aus zwingenden Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/16#abs-4 (4) Die zu prüfende Person wird von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden. Die mündlichen Prüfungen der staatlichen Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung müssen spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des der jeweiligen Prüfung folgenden Semesters abgelegt werden, im Übrigen muss die Wiederholung einer Prüfung spätestens nach zwölf Monaten erfolgt sein. Werden die in Satz 3 genannten Fristen überschritten, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die zu prüfende Person hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/16#abs-5 (5) Auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht bestandene Prüfungen in den Studiengängen Lebensmittelchemie, Chemie, Pharmazie oder Biochemie an deutschen Hochschulen angerechnet.