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APVOLChem NRW

§ 7 Prüfungstermine

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/7#abs-1 (1) Die mündlichen Prüfungen der staatlichen Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung sollen zweimal jährlich stattfinden. Die praktischen Prüfungen der Zweiten Staatsprüfung sollen in der Regel im letzten Monat des Ausbildungsabschnitts nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 stattfinden und die mündliche Prüfung spätestens zwei Monate nach Ende des letzten Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/7#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungsausschüsse für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung setzt den Prüfungstermin fest und lädt die zu prüfenden Personen bis spätestens 14 Tage vor diesem Termin. In der Ladung sind in der Regel die Prüferinnen und Prüfer zu benennen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/7#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung setzt die Prüfungstermine fest und lädt die zu prüfenden Personen bis spätestens 14 Tage vor dem ersten Termin.

§ 6 § 8