Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APVOLChem NRW

APVOLChem NRW

§ 1 Gliederung der Ausbildung und Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/1#abs-1 (1) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gliedert sich in

1. ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Universität mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern einschließlich der staatlichen Zwischenprüfung, einer innerhalb von sechs Monaten anzufertigenden wissenschaftlichen Abschlussarbeit und der Ersten Staatsprüfung,

2. eine berufspraktische Ausbildung von 12 Monaten einschließlich der Zweiten Staatsprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/1#abs-2 (2) Die Staatsprüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gliedert sich in drei Prüfungsabschnitte, die in der Regel wie folgt abgelegt werden:

1. die staatliche Zwischenprüfung in der Regel am Ende des vierten Semesters eines Studiums der Lebensmittelchemie,

2. die Erste Staatsprüfung in der Regel am Ende des achten Semesters eines Studiums der Lebensmittelchemie bei bestandener staatlicher Zwischenprüfung und der mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewerteten Abschlussarbeit,

3. die Zweite Staatsprüfung am Ende der berufspraktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 2 im Anschluss an die bestandene Erste Staatsprüfung.

§ 2