Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APVOLChem NRW
APVOLChem NRW§ 24 Inkrafttreten, Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/24#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/24#abs-2 (2) Für Personen, die die berufspraktische Ausbildung nach § 3 des bis zum 26. Januar 2016 geltenden Rechts begonnen haben, ist die Verordnung in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419) bis zum endgültigen Abschluss der zweiten Staatsprüfung weiter anzuwenden, es sei denn, sie geben eine schriftliche Erklärung ab, die Prüfung nach der jeweils geltenden Fassung dieser Verordnung ablegen zu wollen.