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APVOLChem NRW

§ 20 Zweite Staatsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/20#abs-1 (1) In der Zweiten Staatsprüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie über umfassende Kenntnisse in der amtlichen Lebensmittelkontrolle sowie Grundkenntnisse in der amtlichen Futtermittelkontrolle verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen. Bis zur mündlichen Prüfung der Zweiten Staatsprüfung sind die nach Anlage 1 Nummer 3 vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/20#abs-2 (2) Die Zweite Staatsprüfung umfasst sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten, davon drei Analysenpläne und drei Prüfberichte sowie die mündliche Prüfung gemäß Anlage 4. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Vorliegen triftiger Gründe eine Ausnahme von der verpflichtenden Zuordnung der Prüfungsaufgaben zu den Ausbildungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 3 zulassen, wobei aber mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich nach § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 stammen muss. Für die Durchführung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten stehen jeweils 8 Stunden zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/20#abs-3 (3) In den Analysenplänen sind Untersuchungen für die vorgegebene Probe sinnvoll zu planen sowie rechtlich und wissenschaftlich nachvollziehbar zu begründen. Hierbei werden Proben nebst Verpackung und eine Niederschrift über die Probenahme vorgegeben. In den Prüfberichten sind lebensmittelrechtliche Beurteilungen in Form gerichtsverwertbarer Sachverständigengutachten zu erstellen. Hierbei werden Analysendaten, gegebenenfalls Proben nebst Verpackung und eine Niederschrift über die Probenahme sowie gegebenenfalls Unterlagen des Herstellerbetriebes über Qualitätssicherungsmaßnahmen vorgegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/20#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung dauert für jede zu prüfende Person in der Regel 30 Minuten.

Abschnitt 4

Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19 § 21