Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APVOLChem NRW
APVOLChem NRW§ 18 Staatliche Zwischenprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/18#abs-1 (1) Die staatliche Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person die im Grundstudium vermittelten inhaltlichen und methodischen Grundlagen des Studienganges Lebensmittelchemie beherrscht und eine systematische Orientierung erworben hat. Sie umfasst mündliche Prüfungen in den fünf Fächern der Anlage 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/18#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach in der Regel 30 Minuten. Mit Ausnahme der Regelungen in § 16 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 sollen die mündlichen Prüfungen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/18#abs-3 (3) Die mündlichen Prüfungen in den Fächern der Anlage 2 können studienbegleitend vor dem in § 1 Absatz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, soweit die für diese Prüfungen nach Anlage 1 Nummer 1 vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht worden sind; es gelten die in den Studienordnungen der einzelnen Hochschulen festgelegten Regelungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/18#abs-4 (4) Ist die staatliche Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht bis zum Ende des sechsten Semesters bestanden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die zu prüfende Person hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss für die staatliche Zwischenprüfung bzw. für die Erste Staatsprüfung auf schriftlichen Antrag.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/18#abs-5 (5) In modularisierten Studiengängen können die Prüfungen in den Fächern der Anlage 2 auch studienbegleitend in Form einer oder mehrerer mündlicher oder schriftlicher Modulprüfungen je Fach abgehalten werden; dabei muss für jedes Prüfungsfach der Anlage 2 eine Fachnote im Sinne von § 13 Absatz 1 festgesetzt werden. Die Studienordnungen der einzelnen Hochschulen bestimmen das Nähere und können dabei Abweichungen von den Regelungen des § 7 Absatz 2, § 8 sowie § 16 Absatz 1, 2 und 4 festlegen.