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APVOLChem NRW

§ 17 Zeugnis, Erlaubnis, Akteneinsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/17#abs-1 (1) Über das Bestehen jeder Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der letzten Prüfung ein Zeugnis ausgestellt, das außer der Gesamtnote der Prüfung noch folgende Angaben enthält:

a) für die staatliche Zwischenprüfung, die Erste und die Zweite Staatsprüfung die in den jeweiligen Prüfungen gemäß Anlagen 2 bis 4 erzielten Einzelnoten jeweils mit den Notenwerten;

b) für die Erste Staatsprüfung zusätzlich die Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit mit Notenwert und die Benennung der Einrichtung, an der die Arbeit betreut wurde, sowie die betreuende Person;

c) für die Zweite Staatsprüfung die Gesamtnote der Staatsprüfung nach §13 Abs. 4 mit Notenwert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/17#abs-2 (2) Nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung wird der geprüften Person auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ vom Landesamt erteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/17#abs-3 (3) Zeugnisse nach Absatz 1 und Erlaubnisurkunden nach Absatz 2 werden nach vom Ministerium durch Erlass bestimmten Mustern erstellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/17#abs-4 (4) Hat die geprüfte Person einen Prüfungsteil oder die Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden, wird ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass der Prüfungsteil oder die Prüfung insgesamt nicht bestanden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/17#abs-5 (5) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss jeder Prüfung wird der geprüften Person auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden und in die Niederschriften der mündlichen Prüfungen gewährt.

Abschnitt 3

Prüfungen

§ 16 § 18