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APVOLChem NRW

§ 13 Gesamtnoten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/13#abs-1 (1) Die Gesamtnote der staatlichen Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den Prüfungsfächern der Anlage 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/13#abs-2 (2) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den Prüfungsfächern nach Anlage 3 und der wissenschaftlichen Abschlussarbeit, wobei die Note im Prüfungsfach nach Anlage 3 Nummer 1 und die Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit jeweils doppelt gewichtet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/13#abs-3 (3) Die Gesamtnote für die Zweite Staatsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten für die drei Prüfungsaufgaben und für die mündliche Prüfung nach Anlage 4.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/13#abs-4 (4) Die Gesamtnote der Staatsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der Ersten und Zweiten Staatsprüfung und wird im Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung aufgenommen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/13#abs-5 (5) Für die Bildung von Durchschnittsnoten nach den Absätzen 1 bis 4 gilt § 11 Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/13#abs-6 (6) Nach Abschluss jeder Prüfung wird der geprüften Person das Ergebnis mitgeteilt.

§ 12 § 14