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APVOLChem NRW§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/11#abs-1 (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1. sehr gut (1) für eine hervorragende Leistung,
2. gut (2) für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3. befriedigend (3) für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4. ausreichend (4) für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht,
5. nicht ausreichend (5) für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Notenwerte um 0,3 erhöht oder verringert werden; die Notenwerte 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 dürfen nicht vergeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/11#abs-2 (2) Die Noten für die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden von den jeweiligen Prüfenden nach Anhörung des Beisitzes festgelegt. Wissenschaftliche Abschlussarbeiten sowie die drei Prüfungsaufgaben der Zweiten Staatsprüfung werden von jeweils zwei Prüfenden unabhängig voneinander bewertet; die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. Weichen die Einzelnoten in der Differenz um mehr als 1,0 voneinander ab und einigen sich die Prüfenden nicht, wird die Note vom Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfenden festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/11#abs-3 (3) Beim Errechnen der Durchschnittsnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt und nicht gerundet. Die Note lautet bei einem Notenwert
bis 1,5 = sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 = gut,
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
über 4,0 = nicht ausreichend.