Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APVOLChem NRW
APVOLChem NRW§ 6 Zuständiger Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/6#abs-1 (1) Die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung sind vor den Prüfungsausschüssen bei der Hochschule abzulegen, an der die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Lebensmittelchemie studiert oder zuletzt studiert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/6#abs-2 (2) Die Zweite Staatsprüfung kann vor jedem dafür in einem deutschen Bundesland eingerichteten, entsprechenden Prüfungsausschuss abgelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/6#abs-3 (3) Wiederholungsprüfungen sind vor dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Prüfung oder das Prüfungsfach nicht bestanden worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29077/6#abs-4 (4) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse können in begründeten Fällen im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen und anordnen.