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Allgemeines Berggesetz

§ 207

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/207#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. an Orten schürft, an denen dies nach § 4 nicht zulässig ist;

2. entgegen § 10 Abs. 1 nach Mineralien schürft, auf die der Bergwerkseigentümer bereits Rechte erworben hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/207#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 66 oder § 71 Abs. 1 und 2 der Bergbehörde die Inbetriebnahme oder Einstellung des Betriebes eines Bergwerkes nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;

2. entgegen § 67 Abs. 1 bis 3, §§ 69, 71 Abs. 3

a) den Betrieb ohne zugelassenen Betriebsplan führt oder hiervon abweicht, sofern nicht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 1 vorliegen;

b) Abweichungen von dem zugelassenen Betriebsplan der Bergbehörde nicht sofort anzeigt;

3. die nach § 67 Abs 2, § 69 Abs. 2 Satz 2 oder § 71 Abs. 3 aufzustellenden Betriebspläne nicht oder nicht rechtzeitig der Bergbehörde vorlegt;

4. den Vorschriften des § 72 Abs. 1 bis 3 über das Grubenbild zuwiderhandelt;

5. als Bergwerksbesitzer seiner Pflicht nach § 73, für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu sorgen, nicht nachkommt;

6. den Vorschriften der §§ 74, 75 Abs. 1 über die Bestellung und Überwachung von Aufsichtspersonen zuwiderhandelt;

7. seinen Mitteilungspflichten nach § 75 Abs. 2 nicht nachkommt;

8. entgegen § 77 der Bergbehörde und ihren Bediensteten die zur Ausübung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder sich bei der Befahrung des Bergwerkes durch Bergbeamte im Dienst auf Erfordern nicht beteiligt;

9. entgegen § 78 die Befahrung und Besichtigung des Werkes zu Ausbildungszwecken nicht gestattet;

10. die in § 93 vorgeschriebene Liste der beschäftigten Arbeiter nicht führt oder dem Bergamt nicht auf Verlangen vorlegt;

11. entgegen § 93 c Abs. 1 oder § 93 d an heißen Betriebspunkten Arbeiter mehr als sechs Stunden arbeiten oder Über- und Nebenschichten verfahren läßt;

12. entgegen § 93 e keine Einrichtungen zur Ermittlung von Über- und Nebenschichten schafft;

13. entgegen § 163 bei der Aufhebung eines Bergwerkseigentums der Entscheidung der Bergbehörde zuwider die Zimmerung oder Mauerung des Grubengebäudes wegnimmt;

14. entgegen § 203 dem Bergamt den Eintritt einer Gefahr nicht unverzüglich anzeigt oder keine Vorsorge dafür trifft, daß die vorgeschriebenen Anzeigen unverzüglich erstattet werden;

15. entgegen § 204 dem Bergamt und der nächsten Polizeibehörde einen Unglücksfall nicht sofort anzeigt;

16. entgegen § 205 Abs. 2 und 3 bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/207#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 79 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund des § 197 erlassenen Bergverordnung, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen, oder einer auf Grund der §§ 76 oder 198 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Eine auf einen bestimmten Tatbestand bezogene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung oder der Bergverordnung vor dem 1. April 1970 erlassen worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/207#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 206 § 208