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Allgemeines Berggesetz

§ 77

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/77#abs-1 (1) Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, der Bergbehörde auf Erfordern die zur Ausübung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/77#abs-2 (2) Der Bergwerksbesitzer, die nach § 74 bestellten Personen sowie der Betriebsrat sind aufErfordern verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienst das Bergwerk befahren, zu begleiten und ihnen die zur Ausübung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 76 § 78